Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Umzugs-Coaching, Regine Stratmann für deren Leistungen im Rahmen der Organisation von Umzügen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Leistungen und Angebote der Fa. Umzugs-Coaching, Regine Stratmann (im folgenden Auftragnehmerin genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen geschäftlichen Beziehungen, auch wenn dies nicht bei jedem Geschäftsabschluss ausdrücklich neu vereinbart wird.
(2) Im Vertragsverhältnis mit dem Kunden gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als ihnen von Seiten der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Internetauftritten usw. der Auftragnehmerin enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Auftragnehmerin 30 Tage gebunden.
(2) Die auf der Web-Page der Auftragnehmerin aufgeführten Leistungen stellen kein diese bindendes Angebot dar. Sie sind vielmehr als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, der Auftragnehmerin einen Auftrag zu erteilen.
(3) Der Kunde ist sieben Tage an seinen Auftrag gebunden. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von der Fa. Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Gegenstand der Leistungen der Auftragnehmerin ist Beratung sowie die Ermittlung des Bedarfs des Kunden an, im Zusammenhang mit einem Umzug stehenden logistischen, handwerklichen, juristischen, organisatorischen und sonstigen Leistungen, die Einholung von Angeboten bei den entsprechenden Dienstleistungsunternehmen und Vermittlung entsprechender Vertragsabschlüsse. Rechtsdienstleistungen werden von der Auftragnehmerin nicht erbracht.
(2) Die Auftragnehmerin wird hierzu die beim Kunden ermittelten Informationen zu dessen individueller Situation sowie die sich hieraus ergebende Bedarfsplanung schriftlich niederlegen und dem Kunden vorlegen. Im Anschluss hieran werden in Absprache mit dem Kunden die weiteren Maßnahmen getroffen.
(3) Die Auftragnehmerin schuldet ausschließlich die Beratung und Bedarfsermittlung, nicht jedoch die ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen im Rahmen des ermittelten Bedarfs durch hierzu beauftragte Dritte. Verträge zur Durchführung dieser Leistungen schließt der Kunde direkt mit dem Dritten ab.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde wird der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Informationen und ggf. Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
§ 5 Mangelgewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet ausschließlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Beratungsleistung sowie des von ihr ermittelten Bedarfs gemäß vorstehender Regelung in § 3(1).
(2) Im Falle erforderlicher Nacherfüllung ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern, neu zu erfüllen oder aber die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Außer in den Fällen endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung, steht dem Kunden das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Verlangt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung ist das Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
§ 6 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es wurde eine Garantie für Verspätungs- und Folgeschäden vertraglich übernommen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. In keinem Fall schuldet die Auftragnehmerin den Ersatz entgangenen Gewinns.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auch auf die Fälle des Schadenersatzes neben und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung und gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Die Auftragnehmerin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung auf 50 % des für die Leistung vereinbarten Preises begrenzt. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streiks und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängert sich die Frist angemessen.
(4) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung auf 50 % des für den Teil der Leistung, welche nicht erbracht werden kann, vereinbarten Preises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
(5) Eine Änderung der Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Die Auftragnehmerin trifft bei der Einholung von Angeboten sowie dem Nachweis von Unternehmen, welche im Zusammenhang mit dem Umzug des Kunden zu Leistungen beauftragt werden sollen keine Pflicht, zur Ausübung eines Auswahlermessens. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen den Kunden und dem Dritten zustande. Die Unternehmerin haftet daher unter keinem Gesichtspunkt dafür, dass die Leistung des Dritten frei von Mängeln ist und der Kunde durch den Dritten nicht geschädigt wird.
§ 7 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Erbringung der Leistung, im Falle des geschuldeten Leistungserfolgs, mit der Abnahme.
(2) Die Verjährungsfrist nach Absatz (1) gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund und auch für den Fall, dass sie nicht in Zusammenhang mit einer Mangelhaftigkeit der Leistung stehen.
(3) Die verkürzte Verjährungsfrist gemäß Absatz (1) gilt nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder soweit die Auftragnehmerin eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat. Sie gilt weiterhin nicht bei Schadenersatzansprüchen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
(4) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Auftragnehmerin erhält vom Kunden ein Honorar in Höhe der Summe gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen, die unter Abweichung vom ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang vom Kunden angefordert werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, aber zum Erreichen des Vertragszwecks notwendig sind, werden in Abstimmung mit dem Kunden gesondert erbracht und honoriert.
(3) Die Abrechnung von Reisekosten und Spesen werden entsprechend gesondert vereinbart und vom Kunden unabhängig von den Vereinbarungen zur Vergütung des Auftrages, sofort nach Berechnung durch die Auftragnehmerin ersetzt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Durchführung des Auftrags
notwendigen Auslagen, sofern sie nicht durch das vereinbarte Honorar abgegolten werden, zu ersetzen.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf ihren Vergütungsanspruch einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Bei der Berechnung des Vorschusses sind Kosten, mit welchen sie selbst in Vorlage zu gehen hat, zu berücksichtigen.
(6) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen seit Fälligkeit der Vergütung und Vorlage der Rechnung bezahlt.
(7) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen gegen Ansprüche der Auftragnehmerin aufrechnen, welche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.
(9) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden, sodann auf entstandene Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
§ 9 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen oder privaten Angelegenheiten des Kunden strengstens Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, die Weitergabe der Informationen ist zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen zur ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, nach welcher von dem Schriftformgebot abgewichen werden soll.
(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht zutreffend sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt
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